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Die Einwegkunststofffondsverordnung trat am 1. Januar 2024 in Kraft – Was bedeutet das für Sie als betroffener Hersteller?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Einwegkunststofffondsgesetzes legt diese Verordnung die Abgabesätze für betroffene Kunststoffprodukte sowie das Punktesystem für Auszahlungen an Anspruchsberechtigte fest. 

Die Abgabepflicht trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die erste Zahlung wird für das Jahr 2025 für im Jahr 2024 in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte fällig. Ebenfalls im Jahr 2025 erhalten Anspruchsberechtigte erstmals Mittel aus dem Einwegkunststofffonds für im Vorjahr erbrachte Leistungen. 

Der Einwegkunststofffonds wird durch das Umweltbundesamt eingerichtet und verwaltet. Zur Abwicklung dieses Fonds implementiert das Umweltbundesamt derzeit die digitale Plattform DIVID, die ab dem 1. April 2024 in Betrieb sein wird. Hersteller, die bereits vor diesem Zeitpunkt am Markt aktiv sind, werden aufgefordert, sich im April über diese Plattform beim Umweltbundesamt zu registrieren. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, gilt eine Registrierungsfrist bis zum 31. Dezember 2024.

Die regelmäßige Überprüfung der Abgabesätze und des Punktesystems erfolgt mindestens alle drei Jahre, wobei das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch die Einwegkunststoffkommission beraten wird. Die erste Überprüfung der Abgabesätze ist für den 1. Januar 2026 geplant.

Vor dem Hintergrund dieser Neuerungen und Pflichten bietet die Akademie Fresenius maßgeschneiderte Seminare und Tagungen an, die Ihnen vertiefte und praxisorientierte Informationen rund um den Bereich „Verpackung“ bieten. Bleiben Sie informiert und bereiten Sie sich optimal vor!

Eine Übersicht aller Veranstaltungen und Termine finden Sie hier.


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