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Wichtiges Urteil: Wursthüllen und Clips gehören nicht zur Nettofüllmenge!

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mai 2025 entschieden: Nicht essbare Hüllen und Clips dürfen nicht zur Nettofüllmenge von Wurstpackungen gezählt werden.

Bei vorverpackten Lebensmitteln wie Würsten dürfen nicht essbare Bestandteile – etwa Wursthüllen und Clips – nicht in die angegebene Füllmenge eingerechnet werden. Diese zählen zur Verpackung und nicht zum Lebensmittel selbst.

Welche Auswirkungen hat das für Hersteller:innen und Verbraucher:innen?

➡️ Die Füllmengenangabe bezieht sich ausschließlich auf das verzehrbare Produkt, wie beispielsweise das Wurstbrät.

➡️ Künftig können Verbraucher:innen auf noch genauere Angaben auf den Verpackungen vertrauen.

Dieses Urteil stützt sich auf das geltende EU-Recht sowie das Mess- und Eichgesetz. Eine abweichende Praxis kann, wie das aktuelle Verfahren zeigt, rechtliche Folgen nach sich ziehen.

In unseren Online- und Präsenzterminen zu Recht & Kennzeichnung im Bereich Lebensmittel stellen wir sicher, dass Sie stets auf dem neuesten rechtlichen Stand sind.

Quellen:
https://fis-europe.com/2025/05/08/bundesverwaltungsgericht-wursthuellen-zaehlen-nicht-zur-nettofuellmenge/

https://www.bverwg.de/pm/2025/35


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