
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mai 2025 entschieden: Nicht essbare Hüllen und Clips dürfen nicht zur Nettofüllmenge von Wurstpackungen gezählt werden.
Bei vorverpackten Lebensmitteln wie Würsten dürfen nicht essbare Bestandteile – etwa Wursthüllen und Clips – nicht in die angegebene Füllmenge eingerechnet werden. Diese zählen zur Verpackung und nicht zum Lebensmittel selbst.
Welche Auswirkungen hat das für Hersteller:innen und Verbraucher:innen?
➡️ Die Füllmengenangabe bezieht sich ausschließlich auf das verzehrbare Produkt, wie beispielsweise das Wurstbrät.
➡️ Künftig können Verbraucher:innen auf noch genauere Angaben auf den Verpackungen vertrauen.
Dieses Urteil stützt sich auf das geltende EU-Recht sowie das Mess- und Eichgesetz. Eine abweichende Praxis kann, wie das aktuelle Verfahren zeigt, rechtliche Folgen nach sich ziehen.
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