Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Lebensmittelunternehmen

Nach der lang ersehnten Einigung von Bundestag und Bundesrat wird das Hinweisgeberschutzgesetz in Kürze in Kraft treten. Lebensmittelunternehmen ab 50 bis 249 Beschäftigten sind ab dem 17.12.2023 verpflichtet, ein System zum Schutz von Whistleblowern einzurichten – größere Unternehmen sogar noch eher. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die gesetzlichen Vorgaben jetzt umsetzen!

21.03. — 30.09.2023
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KOSTENFREIE AUFZEICHNUNG

Hier können Sie die Aufzeichnung des Akademie Fresenius Online-Seminars „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Lebensmittelunternehmen“ vom 21. März 2023 kostenfrei buchen. Nach der Buchung erhalten Sie von uns eine Bestätigung mit dem Download-Link per E-Mail zugesendet.

Dringender Handlungsbedarf

Der Whistleblower wird zukünftig durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt, mit dem die sog. Whistleblower Richtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt wird. Nach der lang ersehnten Einigung von Bundestag und Bundesrat, wird schon Mitte Juni mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gerechnet. Lebensmittelunternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sind dann dazu verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Verkündung des Gesetzes ein Hinweisgebersystem einzurichten. Lebensmittelunternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sind hierzu ab dem 17.12.2023 verpflichtet.

Chancen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Der Whistleblower ist wertvoll, da er „Ungesehenes“ sichtbar macht. Das Einrichten einer internen Meldestelle stellt für Lebensmittelunternehmen eine Chance dar: Wird das System als vertrauenswürdiges Tool für die Beschäftigten ausgestaltet, können „echte“, aber auch „gefühlte“ Missstände aufgeklärt werden, bevor sich hieraus unkontrollierte Vorgänge entwickeln. Eine gut gestaltete Meldestelle für Hinweisgeber verhindert z. B., dass sich ein Mitarbeiter gezwungen sieht zur Polizei zu gehen.

Bildnachweis: © danijelala - iStock

 

Programm

Begrüßung durch die Akademie Fresenius
Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes
  • Anwendbarkeit und Ziele
  • Einrichten eines Hinweisgebersystems
  • Interne Meldestelle und externe Dritte als interne Meldestelle
  • Aufgaben und Befugnisse der internen Meldestelle
  • Verfahren nach Eingang einer Meldung
  • Ermittlungsbefugnisse und Folgemaßnahmen
  • Vertraulichkeit und Datenschutz
  • Bußgelder
Chance des Hinweisgeberschutzgesetzes
  • Unsichtbares sichtbar machen
  • Die konkreten Vorteile der internen Meldung im Vergleich zu einer externen Meldung
  • Bedeutung von lebensmittelrechtlicher und strafrechtlicher Compliance
Zusammenfassung & Diskussion
Ende des Online-Seminars

Referent:innen

Name

Unternehmen

Schöllmann

Hildegard Schöllmann

Friedrich Graf von Westphalen & Partner Rechtsanwälte

Hildegard Schöllmann berät entlang der lebensmittelrechtlichen Verantwortungsbereiche sowie den komplementären Rechtsgebieten wie dem Gewerblichen Rechtsschutz. Sie begleitet umfassend Produktentwicklungen im Hinblick auf deren Zusammensetzung, Kennzeichnung sowie deren Bewerbung und Schutzfähigkeit. Weitere Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind die Erarbeitung tragfähiger Konzepte zur lebensmittelrechtlichen Compliance einschließlich der Beratung im Rahmen des Risiko- und Beanstandungsmanagements sowie in Haftungs- und Regressfragen. Sie vertritt Unternehmen bei Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Behörden, auch in straf- und sanktionsrechtlichen Verfahren. Neben der beratenden und forensischen Tätigkeit referiert und veröffentlicht sie regelmäßig zu verschiedenen lebensmittelrechtlichen Themen, z. B. zu Compliance-Themen, zur Allergenkennzeichnung, geografischen Herkunftsangaben, veganen und vegetarischen Lebensmitteln, zu Nachhaltigkeitsthemen, aber auch zum Spirituosenrecht.

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Veranstaltungsort

Aufzeichnung
Es handelt sich um eine kostenfreie Aufzeichnung
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Telefon : +49 231 75896-50
E-Mail: info@akademie-fresenius.de
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Es handelt sich um eine kostenfreie Aufzeichnung der Akademie Fresenius. Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben.

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